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Markt Gößweinstein
Burgstraße 8
91327 Gößweinstein
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Wasserrecht, Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Wölm in den Untergrund durch den Markt Gößweinstein, Burgstraße 8, 91327 Gößweinstein

Mit Einreichung der Antrags- und Planunterlagen vom 27.05.2026 beantragte der Markt Gößweinstein beim Landratsamt Forchheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben.

Das Einleiten von Niederschlagswasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Forchheim eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.

Die beim Landratsamt Forchheim eingereichten Planunterlagen werden in der Zeit vom 26. August 2026 bis einschließlich 25. September 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich gemacht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht oder beim Markt Gößweinstein Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -).

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ggf. nach Entscheidung des Landratsamtes Forchheim ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Hinweis:

 

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen sind gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar:

www.lra-fo.de Aufgabenbereiche Natur und Umwelt Wasserrecht Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Wasserrecht

Wasserrecht; Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Sachsendorf in den Unter-grund

Bekanntmachung

gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG

Im Verfahren bezüglich des o. g. Vorhabens wurde vom Landratsamt Forchheim mit Bescheid vom 04.08.2026 die beantragte gehobene Erlaubnis erteilt.

Gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) hat das Landratsamt Forchheim eine Ausfertigung des Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung und den dazugehörigen genehmigten Planunterlagen für eine Dauer von zwei Wochen zur Einsicht auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich zu machen.

Die Bescheidsausfertigung samt Rechtsbehelfsbelehrung und genehmigten Planunterlagen wird deshalb in der Zeit vom 19. August 2026 bis einschließlich 01. September 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich gemacht.

Die Auslegung wird hiermit gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist gilt die gehobene Erlaubnis gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).

Hinweis:

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die Bescheidsausfertigung samt Rechtsbehelfsbelehrung und genehmigten Planunterlagen ist gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar:

www.lra-fo.de → Aufgabenbereiche → Natur und Umwelt → Wasserrecht → Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Wasserrecht

Wasserrecht

Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Stadelhofen in den Untergrund durch den Markt Gößweinstein, Burgstraße 8, 91327 Gößweinstein 

Mit Einreichung der Antrags- und Planunterlagen vom 19.03.2026 beantragte der Markt Gößweinstein beim Landratsamt Forchheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben. 

Diese Planunterlagen werden in der Zeit vom 17. Juni 2026 bis einschließlich 16. Juli 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich gemacht. 

www.lra-fo.de -> Aufgabenbereiche -> Natur und Umwelt -> Wasserrecht -> Öffentliche Bekanntmachung aus dem Wasserrecht 

Wasserrecht, Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Bösenbirkig in den Untergrund durch den Markt Gößweinstein

Mit Einreichung der Antrags- und Planunterlagen vom 29.04.2026 beantragte der Markt Gößweinstein beim Landratsamt Forchheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben.

Das Einleiten von Niederschlagswasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.

Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Forchheim eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen. 

Die beim Landratsamt Forchheim eingereichten Planunterlagen werden in der Zeit vom 19. August bis einschließlich 18. September 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim öffentlich zugänglich gemacht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Forchheim, Fachbereich Wasserrecht oder beim Markt Gößweinstein Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -).

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen findet ggf. nach Entscheidung des Landratsamtes Forchheim ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hinweis: 

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen sind gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 3 BayWG auf der Internetseite des Landratsamtes Forchheim unter folgendem Link abrufbar: 

www.lra-fo.de Aufgabenbereiche Natur und Umwelt Wasserrecht Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Wasserrecht