Herzlich willkommen auf der Internetseite des
Marktes Gößweinstein.
Bekanntmachung über die Beantragung eines Wahlscheines im Falle
- Plötzlicher Erkrankung
oder - des Verlustes des Wahlscheines
Plötzliche Erkrankung:
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann am Wahlsonntag, den 08.10.2023, bis 15.00 Uhr ein Wahlschein mit den dazugehörigen Briefwahlunterlagen beantragt werden.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Tel.Nr. 09242/980-12 oder 09242/980-11.
Verlorene Wahlscheine:
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann er bis zum Tag vor der Wahl, Samstag, den 07.10.2023 bis 12.00 Uhr einen Wahlschein beantragen. Für die Glaubhaftmachung reicht eine schriftliche Erklärung des Stimmberechtigten aus.
Bitten melden Sie sich dann unter der Tel.Nr. 0151/74273565.
Gößweinstein, den 21.09.2023
Gez. Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister
Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am 08. Oktober 2023
1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Der Markt Gößweinstein ist in folgende 6 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk | Wahlraum | barrierefrei |
0001 Gößweinstein | Grund- und Mittelschule Gößweinstein, Viktor-von-Scheffel-Str. 45, Gößweinstein | ja |
0002 Behringersmühle | Hotel Behringers, Erdgeschoss, Behringersmühle 23 | ja |
0003 Kleingesee | Feuerwehrhaus Kleingesee, Kleingesee-Weinstr. 24 | ja |
0004 Morschreuth | Kulturwerkstatt Fränkische Schweiz, Morschreuth-Kirchenstr. 12 | ja |
0005 Wichsenstein | Kindergarten Wichsenstein, Mehrzweckraum, Wichsenstein 314 | nein |
0006 ehem. Gemeinden Leutzdorf/Stadelhofen | Grund- und Mittelschule Gößweinstein, Viktor-von-Scheffel-Str. 45, Gößweinstein | ja |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 28.08.2023 bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Grund- und Mittelschule, Viktor-von-Scheffel-Str. 45, Gößweinstein zusammen.
4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.
Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:
- einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
- einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
- einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
- einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).
Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hier-für vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen:
- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),
- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigen die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Gößweinstein, den 13.09.2023
Markt Gößweinstein
Gez.Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung über die Wahlkreisvorschläge für die Wahl zum Landtag und zum Bezirkstag am 8. Oktober 2023
Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und Bezirkswahl im Wahlkreis 405 Forchheim wird im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung während der Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
beim Markt Gößweinstein, Rathaus, Zi.Nr. 4, EG, Burgstr. 8, 91327 Gößweinstein eingesehen werden.
Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen.
Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.wahlen.bayern.de) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 08. Oktober 2023“ veröffentlicht.
Gößweinstein, den 21.08.2023
Hanngörg Zimmermann
Erster Bürgermeister
Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe
Seit dem 01.01.2023 greift bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§ 33 VerpackG). Nach dieser sind Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² oder mehr als 5 Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte den Kundinnen und Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
Dabei darf die Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird.
Für eine effiziente und praxisnahe Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht hat das StMUV zusammen mit der DEHOGA (Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.) Bayern eine Informationskampagne erarbeitet, welche Gastronomiebetriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen ansprechen soll.
Im Rahmen dessen wurde unter dem Motto „Mehrweg ist der Weg“ ein Logo entwickelt, das vielfältige Einsatzmöglichkeiten bietet.
Weitere Informationen hierzu und der Logokoffer sowie Hinweise zur Verwendung stehen unter Mehrweg (bayern.de) zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Bayernwerk - Straßenbeleuchtungs-Störungsmelder-Web-App
Ausgenommen sind Behringersmühle, Gößweinstein, Leutzdorf!
Schäden oder Störungen an Straßenlampen über die Bayernwerk Straßenbeleuchtungs-Störungsmelder-Web-App melden
Defekte Straßenbeleuchtungen können ab sofort direkt über das Smartphone an den Markt Gößweinstein gemeldet werden.
Die Web-App erreichen Sie direkt über den untenstehenden Link oder durch Scannen des QR-Codes.
Zur leichteren Verwendung kann die Web-App als Lesezeichen gespeichert oder auf dem Homescreen des Smartphones abgelegt werden.
Link: https://energieportal.bayernwerk.de/schadensmelder/reporting/09474129
Das Melden von Straßenbeleuchtungsschäden erfolgt ganz einfach über die Auswahl der
- Brennstellennummer, die auf jedem Lampenmasten aufgeklebt ist,
- sowie der Nennung eines Schadenstypens.
- Alternativ besteht die Möglichkeit, die defekte Lampe über die Kartenfunktion auszuwählen.
Haben Sie auf Ihrem Smartphone die GPS-Funktion aktiviert, wird Ihnen der Standort der Straßenlampe direkt in der Karte angezeigt.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Straßenbeleuchtungs-Störungsmeldungen zu den üblichen Bürozeiten gelesen werden.
Ist Gefahr in Verzug, sollten Sie umgehend den zuständigen Netzbetreiber telefonisch informieren. Störungsnummer Strom: 0941-28 00 33 66
„Wo bleibt mein Geld?“ - Teilnehmer für nächste Erhebung zu Einnahmen und Ausgaben gesucht
Teilnehmer für Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) gesucht. Mitmachen und mindestens 100 Euro Prämie erhalten, EVS als wichtige Datenbasis für politische Entscheidungen.
Wofür und wieviel Geld geben die Menschen in Deutschland aus?
Wie hoch sind konkret die Ausgaben für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und andere Dinge?
Antworten auf diese und weitere Fragen liefert die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, kurz EVS.
Unter dem Motto „Wo bleibt mein Geld?“ führt das Bayerische Landesamt für Statistik gemeinsam mit den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder von Januar bis Dezember 2023 die nächste EVS durch.
Dafür werden in Bayern rund 13 000 Haushalte gesucht, die sich an der größten freiwilligen Befragung der amtlichen Statistik beteiligen.
Als Dankeschön erhalten sie eine Geldprämie von mindestens 100 Euro.
Hinweis: aktuell läuft auch die Zeitverwendungserhebung (ZVE), beide Erhebungen klingen ähnlich sind aber grundverschieden.
Grundsteuerreform in Bayern
Informationen des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Wichtig! Die Grundsteuererklärungen müssen Sie im Zeitraum
vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 abgeben.
Einwohnermeldeamt: eID-Karte für Unionsbürger*innen, Gebührenänderung und Gültigkeit des Kinderreisepasses
Das Einwohnermeldeamt des Marktes Gößweinstein weist auf verschiedene Änderungen hin: Die Gebühr für die Beantragung eines Personalausweises wird angepasst. Zudem wird ab dem 01. Januar 2021 die sogenannte eID-Karte eingeführt. Kinderreisepässe sind ab dem 01. Januar 2021 nur noch für ein Jahr gültig.
Personalausweis
Mit Inkrafttreten der zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung am 01. Januar 2021 wird die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises bei antragstellenden Personen ab dem 24. Lebensjahr von bisher 28,80 Euro auf 37,00 Euro erhöht. Für die Ausstellung von Personalausweisen für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt sind, bleibt die Gebühr unverändert bei 22,80 Euro. Auch die Gebühr für den vorläufigen Personalausweis in Höhe von 10,00 Euro bleibt gleich.
eID-Karte für Unionsbürger*innen
Die „eID (electronic Identification) – Karte“ ist eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis. Neu zum 01. Januar 2021 können Unionsbürger*innen sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, ab dem Alter von 16 Jahren eine eID-Karte beantragen und damit die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte beträgt 37,00 Euro. Die eID-Karte dient ausschließlich für den Online-Einsatz und kann nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument verwendet werden. Sie wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
eID-Karten-Behörde ist das Einwohnermeldeamt Gößweinstein. Antragsberechtigte Personen, die mit Haupt- oder einziger Wohnung in Gößweinstein gemeldet sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können dort persönlich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Ausweisdokumentes zur Beantragung einer eID-Karte vorsprechen.
Verkürzung der Geltungsdauer von Kinderreisepässen
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen soll zum 01. Januar 2021 in Kraft treten, womit sich u.a. eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses auf ein Jahr ergibt.
Die Geltungsdauer von Kinderreisepässen, die als solche kein Speichermedium und daher keine biometrischen Merkmale enthalten, wird europarechtlichen Sicherheitsstandards angepasst.
Sprechtage des Sozialverbandes VdK Bayern in Gößweinstein
Bitte wenden Sie sich an den VdK-Kreisverband Forchheim.
Tel. 09191 9782500
Bundesamt für Justiz
Das Online-Portal des Bundesamts für Justiz
Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen
Unser kleiner Jakobusweg - Jakobusweg Fränkische Schweiz
Spätestens seit dem Pilger-Buch von Hape Kerkeling ist der Jakobusweg nach Santiago de Compostella nicht nur Pilgern ein Begriff. Auch in der Fränkischen Schweiz ist ein Jakobusweg ausgeschildert.
Der Weg führt über Pegnitz - Elbersberg - Pottenstein - Gößweinstein - Obertrubach - Hiltpoltstein.
Mitgliedschaften
Wirtschaftsband A9
Die Gemeinde Gößweinstein ist Mitgliedsgemeinde im "Wirtschaftsband A 9 Fränkische Schweiz".
Genussregion Oberfranken
Wir sind Partner der Genussregion Oberfranken.
Metropolregion Nürnberg
22 Landkreise und 11 kreisfreie Städte arbeiten partnerschaftlich zusammen und ergeben so die Metropolregion Nürnberg.
Landschaftspflegeverband (LPV) Forchheim
Die Gemeinde Gößweinstein ist Mitglied des LPV Forchheim. Dem LPV ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung unserer einzigartigen Natur- und Kultur-
landschaft ein besonderes Anliegen.
Fränkische Schweiz-Verein e.V.
Der Fränkische Schweiz -Verein ist der Heimatverein der Region. Der Markt Gößweinstein ist Mitglied des Vereins.
Naturpark Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst
Der Markt Gößweinstein ist Mitgliedsgemeinde im Verein Naturpark Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst.